Nachhaltigkeitspolicy Anlageberatung
Informationen gemäß Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 5 lit. b und Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor
Gemäß der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor („SFDR”) ist die S-International Niedersachsen Bremen GmbH & Co. KG – nachfolgend S-International genannt – verpflichtet, unternehmensspezifische Angaben zu veröffentlichen.
I. Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei unserer Anlageberatungstätigkeit (Art. 3 Abs. 2 SFDR)
Der Geschäftszweck der S-International ist die Unterstützung von Sparkassen bei der Durchführung, Abwicklung und Vermittlung von Zins-, Währungs- und Rohstoffgeschäften sowie die Beratung und Aufklärung im Auftrag, auf Rechnung und im Namen von Sparkassen, für welche die S-International tätig ist, in diesem Bereich.
Kundenzufriedenheit ist unser wichtigstes Unternehmensziel. Basis für eine hohe Kundenzufriedenheit ist eine umfassende, gute Beratung. Dazu gehört die Empfehlung geeigneter und – falls unsere Kundinnen und Kunden dies wünschen – auch von Finanzinstrumenten mit Nachhaltigkeitsmerkmalen sowie die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei der Anlageberatung.
Unter einem Nachhaltigkeitsrisiko verstehen wir ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen bzw. deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition unserer Kundinnen und Kunden haben könnte.
Nachhaltigkeitsrisiken können sowohl separat als auch kumulativ auftreten; sie können einzelne Unternehmen, aber auch ganze Sektoren/Branchen oder Regionen betreffen und dabei unterschiedlich stark ausgeprägt sein.
Die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei der Anlageberatung erfolgt in erster Linie über die Auswahl der Finanzinstrumente, die den Kundinnen und Kunden in der Beratung angeboten werden. Hierfür kooperieren wir eng mit den Landesbanken / Emittenten (Unter-nehmen der Sparkassen-Finanzgruppe). Die Landesbanken / Emittenten sind aufgrund regulatorischer Vorgaben oder anerkannter Branchenstandards generell verpflichtet, Nachhaltigkeitsrisiken und Nachhaltigkeitsfaktoren im Rahmen ihrer Investitionsentscheidungen oder über die Auswahl der Basiswerte zu berücksichtigen.
Bei Finanzinstrumenten /over the counter (OTC)-Derivaten, die wir den Kunden ausschließlich empfehlen, handelt es sich um Finanzinstrumente ohne Nachhaltigkeitsmerkmale. Die Kunden werden im Rahmen der Beratung darauf hingewiesen.
Stand: 04.11.2024
Erläuterung zur Änderung vom 04.11.2024:
Aufnahme eines zusätzlichen Abschnittes „Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei unserer Anlageberatungstätigkeit (Art. 3 Abs. 2 SFDR)“ und zusätzlicher Informationen zu den Emittenten und Derivaten.
II. Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Anlageberatung (Art. 4 Abs. 5 lit. b SFDR)
Da Zins-, Währungs- und Rohstoffderivate aus dem Kreis der vom Anwendungsbereich der SFDR erfassten Finanzprodukte ausgenommen sind, besteht keine regulatorische Verpflich-tung für die Hersteller dieser Produkte, die produktbezogenen Informationspflichten der SFDR zu erfüllen (z. B. keine Verpflichtung, über die ökologischen und/oder sozialen Merk-male oder das nachhaltige Investitionsziel der Finanzinstrumente auf Basis der dezidierten SFDR-Vorgaben zu informieren). Für diese Finanzinstrumente („tailor made“) wird auch kein Zielmarkt inkl. Nachhaltigkeitsmerkmale vom Hersteller festgelegt.
Dementsprechend werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen (Principal Adverse Im-pacts, PAI) auf die Nachhaltigkeitsfaktoren Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung bei der Anlageberatung dieser Produkte nicht berücksichtigt.
Die S-International beabsichtigt keine anderen Finanzinstrumente zu empfehlen.
Stand: 04.11.2024
Erläuterung zur Änderung vom 04.11.2024:
Konkretisierung aufgrund der Q&A der EU-Kommission, dass die Anforderungen von Art. 4 Abs. 5 lit. b SFDR nicht auf die Anlageberatung zu Finanzprodukten gem. SFDR beschränkt sind.
Datum der erstmaligen Veröffentlichung: 01.03.2023
III. Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in unsere Vergütungspolitik (Art. 5 Abs. 1 SFDR)
Die S-International sieht sich als verantwortungsbewusster Arbeitgeber. Wir respektieren alle Menschen ungeachtet ihrer ethnischen Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, sexuellen Identität, ihres Geschlechts und Alters. Wir achten ihre Würde, ihre Rechte und ihre Privatsphäre. Durch unsere interne Policy gewährleisten wir Chancengleichheit. Unsere ver-bindliche Vergütungsrichtlinie berücksichtigt die Gleichbehandlung unserer Mitarbeiterin-nen und Mitarbeiter und bringt eine gerechte Bezahlung mit der nachhaltigen Entwicklung unseres Unternehmens in Einklang.
Wir stellen im Rahmen unserer Vergütungspolitik von Gesetzes wegen sicher, dass die Leis-tung unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht in einer Weise vergütet oder bewertet wird, die mit unserer Pflicht, im bestmöglichen Interesse der Kundinnen und Kunden zu han-deln, kollidiert. Insbesondere werden durch die Vergütung keine Anreize gesetzt, ein Finanzinstrument zu empfehlen, das den Bedürfnissen der Kundinnen und Kunden weniger entspricht. Unsere Vergütungsstruktur richtet sich nach Tarifverträgen, ist nicht mit einer ri-sikogewichteten Leistung verknüpft und begünstigt keine übermäßige Risikobereitschaft in Bezug auf den Vertrieb von Finanzinstrumenten mit hohen Nachhaltigkeitsrisiken.
Datum der erstmaligen Veröffentlichung: 01.03.2023
Datum der erstmaligen Veröffentlichung: 01.03.2023
Datum der Aktualisierung: 13.01.2025
Erläuterung zur Änderung: Anpassung der Überschrift „ Keine Berücksichtigung
nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Anlageberatung“